Hilfsmittel

Gemäß § 33 SGB V zählen zu den Hilfsmitteln „Gegenstände, die erforderlich sind um im Einzelfall den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Gesetz festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Somit sind Hilfsmittel Gegenstände, die Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen im Alltag helfen sollen, schmerzfrei und selbstbestimmt zu leben. Dazu gehören zum Beispiel Rollatoren, Rollstühle, Prothesen oder andere Gehhilfen. Aber auch Hör- und Sehhilfen u.v.m. Dies bedeutet, dass der Personenkreis der gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmittel durch die Krankenkasse hat. Somit muss die gesetzliche Krankenkasse entweder das Hilfsmittel kaufen, die Kosten übernehmen oder dieses leihweise zur Verfügung stellen.
Der Anspruch umfasst zusätzlich die eventuell notwendige Anpassung, Reparatur, Wartung und Ersatzbeschaffung oder eine notwendige Ausbildung im Gebrauch mit dem Hilfsmittel.

Pflegehilfsmittel

Es gibt auch Pflegehilfsmittel-was ist der Unterschied?
Der Einsatz von Pflegehilfsmitteln kann die Pflege eines Pflegebedürftigen erleichtern oder dessen Beschwerden mindern.  Die Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Kosten der Pflegehilfsmittel haben Personen, bei denen eine Pflegebedürftigkeit  vorliegt (Pflegegrad), oder Personen, bei denen es gilt, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende auszugleichen (SGB XI).  Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Zu nennen sei z.B. eine Rampe, das Pflegebett, ein Notrufsystem oder die Betteinlagen. Abhängig sind die Leistungen zum Teil, ob der Anspruchsberechtigte von einer privaten Person im häuslichen Umfeld (auch mit Unterstützung professioneller Pflegedienste) oder in einer stationären Einrichtung gepflegt wird.

 

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