Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Hilfsmittel, die im erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung auszugleichen.
Es gibt eine breite Palette von Produkten: u.a. Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel wie Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfe bis hin zu Rollstühlen.
Hilfsmittel können aber auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen (z.B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte). Im sog. Hilfsmittelverzeichnis sind mehr als 36000 Hilfsmittel gelistet. Diese stehen dem Versicherten bei Krankheit oder Pflegebedarf zur Verfügung und werden von den Krankenkassen bezahlt. Dieser Katalog wird von dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) erstellt und überarbeitet.
Alle gelisteten Hilfsmittel erfüllen bestimmte Kriterien und Qualitätsmerkmale. Die Liste ist keineswegs abgeschlossen, und es können stets weitere Produkte aufgenommen werden. Wenn ein Hersteller die Aufnahme eines seiner Produkte ins Hilfsmittelverzeichnis beantragt, muss er nachweisen, dass es die erforderlichen Kriterien erfüllt. Eventuell können auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, durch die GKV erstattungsfähig sein. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel, umfasst zusätzlich zur Bereitstellung, auch die damit verbundenen Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Unterweisung in ihren Gebrauch und die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen.
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse grundsätzlich vorher genehmigt werden, soweit diese nicht darauf verzichtet hat. Das gilt auch, wenn das Hilfsmittel von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verordnet wurde.
Muss der Versicherte zuzahlen?
Für einige Hilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind wie z.B. Inkontinenzhilfen, Batterien oder auch Spritzen muss der Versicherte zehn Prozent der Kosten pro Packung dazuzahlen. Maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf. Für alle anderen Hilfsmittel gilt die Zuzahlungsregel von zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmendem Betrag – jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. In jedem Fall zahlen Versicherte nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Die Preise für Hilfsmittel werden zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern vereinbart.
Wo erhalte ich die Hilfsmittel?
Die Versorgung der Versicherten erfolgt über Vertragspartner der Krankenkassen. Versicherte können grundsätzlich alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Bei berechtigtem Interesse können die Versicherten ausnahmsweise auch andere Leistungserbringer wählen. Dadurch entstehende Mehrkosten müssen die Versicherten aber selbst tragen.